Nur das Jahr bekannt? Dann rechnen wir mit dem 1. Januar, also mit der frühesten möglichen Frist.
Die Regel in §60b GModG
- Gilt für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.
- Einbau vor dem 1. Oktober 2009: Prüfung bis zum 30.09.2027.
- Einbau danach: Prüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Einbau.
- Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). §60b behält Nummer und Inhalt.
Keine Rechtsberatung. Ausnahmen nach §60b, etwa durch Gebäudeautomation oder einen bereits durchgeführten hydraulischen Abgleich, rechnet der Fristrechner nicht ein. Für Wärmepumpen gilt §60a mit eigenen Fristen.
Quelle
§60b Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), gesetze-im-internet.de, gelesen am 27.10.2026.
Alle Gebäude auf einmal
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