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Fernablesbare Zähler bis 31.12.2026: Pflichten für Verwaltungen

Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler, die nicht aus der Ferne ablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht sein. Was das für Ihre Gebäude heißt.

Die Regel in §5 HeizkostenV

Monatliche Verbrauchsinformation nach §6a

Sind fernablesbare Geräte eingebaut, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern seit dem 1. Januar 2022 monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen: den Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden, den Vergleich mit Vormonat und Vorjahresmonat und den Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer (§6a Abs. 1 und 2).

Wer handeln muss, und was sonst folgt

Stand der Verordnung laut gesetze-im-internet.de: zuletzt geändert am 16.10.2023. Eine Verschiebung der Frist für 2026 haben wir dort nicht gefunden (geprüft am 27.10.2026). Keine Rechtsberatung.

Bis Jahresende in drei Schritten

  1. Pro Gebäude festhalten: Geräteart, fernablesbar ja, nein oder unbekannt, Einbaujahr.
  2. Bei „unbekannt“ beim Messdienst nachfragen, bei „nein“ den Tausch beauftragen.
  3. Für fernablesbare Geräte prüfen, ob die monatliche Verbrauchsinformation bei den Mietern ankommt.

Quellen

Alle Gebäude auf einmal

heizcheck nimmt drei zusätzliche Spalten in Ihrer Gebäudeliste auf (zaehler, fernablesbar, zaehler_einbau) und zeigt im Prüfplan, welche Gebäude bis zum 31.12.2026 umgerüstet sein müssen, neben den Heizungsprüfungen nach §60a und §60b GModG.

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