Die Regel in §5 HeizkostenV
- Seit dem 1. Dezember 2021 eingebaute Geräte zur Verbrauchserfassung müssen fernablesbar sein. Fernablesbar heißt: ablesbar ohne Zugang zu den einzelnen Wohnungen (§5 Abs. 2).
- Seit dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch fernablesbare Geräte eingebaut werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können und mit Geräten anderer Hersteller interoperabel sind (§5 Abs. 2 und 5).
- Ältere, nicht fernablesbare Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch die Anforderungen erfüllen (§5 Abs. 3).
- Ausnahmen: wenn es im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde (§5 Abs. 3 Satz 2), und beim Ersatz eines einzelnen Geräts in einem Gesamtsystem, das noch nicht fernablesbar ist (§5 Abs. 2 Satz 4).
- Bereits fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2022 eingebaut wurden, müssen erst nach dem 31. Dezember 2031 Gateway-Anbindung und Interoperabilität erfüllen (§5 Abs. 4).
- Kaltwasserzähler regelt die HeizkostenV nicht.
Monatliche Verbrauchsinformation nach §6a
Sind fernablesbare Geräte eingebaut, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern seit dem 1. Januar 2022 monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen: den Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden, den Vergleich mit Vormonat und Vorjahresmonat und den Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer (§6a Abs. 1 und 2).
Wer handeln muss, und was sonst folgt
- Die Pflicht trifft den Gebäudeeigentümer. In der Praxis organisiert die Hausverwaltung den Tausch mit dem Messdienst.
- Fehlt die fernablesbare Ausstattung entgegen §5 Abs. 2 oder 3, darf der Nutzer seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§12 Abs. 1 Satz 2).
- Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach §6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden (§12 Abs. 1 Satz 3).
- Im Verhältnis zwischen einzelnem Wohnungseigentümer und Gemeinschaft gilt das Kürzungsrecht nicht (§12 Abs. 1 Satz 4).
Stand der Verordnung laut gesetze-im-internet.de: zuletzt geändert am 16.10.2023. Eine Verschiebung der Frist für 2026 haben wir dort nicht gefunden (geprüft am 27.10.2026). Keine Rechtsberatung.
Bis Jahresende in drei Schritten
- Pro Gebäude festhalten: Geräteart, fernablesbar ja, nein oder unbekannt, Einbaujahr.
- Bei „unbekannt“ beim Messdienst nachfragen, bei „nein“ den Tausch beauftragen.
- Für fernablesbare Geräte prüfen, ob die monatliche Verbrauchsinformation bei den Mietern ankommt.
Quellen
- §5 HeizkostenV, Ausstattung zur Verbrauchserfassung, gesetze-im-internet.de, gelesen am 27.10.2026
- §6a HeizkostenV, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen, gesetze-im-internet.de, gelesen am 27.10.2026
- §12 HeizkostenV, Kürzungsrecht, gesetze-im-internet.de, gelesen am 27.10.2026
Alle Gebäude auf einmal
heizcheck nimmt drei zusätzliche Spalten in Ihrer Gebäudeliste auf (zaehler, fernablesbar, zaehler_einbau) und zeigt im Prüfplan, welche Gebäude bis zum 31.12.2026 umgerüstet sein müssen, neben den Heizungsprüfungen nach §60a und §60b GModG.